Rißmann Lenwerder Gihr Rechtsanwälte Berlin
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Urteile   und   Beschlüsse

 

Viele rechtliche Auseinandersetzungen werden außergerichtlich abgeschlossen oder durch gerichtlichen Vergleich erledigt. Diese Ergebnisse können und dürfen wir Ihnen hier nicht zeigen. Sie können sich hier aber einen kleinen Einblick über Ergebnisse unserer prozessualen Tätigkeit verschaffen und Beispiele unsere Tätigkeit kennen lernen.

Pflichtteilsrecht

 

Beschluß des KG vom 21.03.2005 -18 W 8/04 -
Der Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB wird nur durch eine gut lesbare, mit Farbfotos versehene Ausfertigung eines Sachverständigengutachtens erfüllt.
Hierbei sind die begutachteten Gegenstände (Teppiche, Porzellan, Gemälde u.ä.) präzise aufzulisten und zu beschreiben. Feststellungen zum Erhaltungszustand, zu groben Gebrauchsspuren, zu kleinen oder größeren Beschädigungen oder zu Farbbeeinträchtigungen sind unverzichtbar.
Download Original-Text 18 W 8/04 Vollständiger Originaltext
 

Urteil des Brandenburgischen OLG vom 07.01.2004
–13 U 25/03 -:
1.
Der Erbteil kann gem. § 2306 Absatz 1 Satz 2 BGB unter der Bedingung ausgeschlagen werden, daß der Pflichtteilsberechtigte als testamentarischer Erbe (wirksam) eingesetzt ist. § 1947 BGB steht dem insoweit nicht entgegen.

2. Die Auskunft des Erben gem. § 2314 Absatz 1 Satz 1 und 2 iVm § 260 BGB bedarf der Schriftform und ist vom Erben persönlich zu unterzeichnen.

3. Der Pflichtteilsberechtigte hat jedenfalls dann Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen, solange er kein ausreichendes Bild über den Wert der vorhandenen Nachlaßgegenstände hat.

4. Der Wertermittlungsanspruches des § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB  wird nicht durch ein Gutachten erfüllt, das keine Begründung enthält, wie die Werte ermittelt worden sind oder in dem sich der Sachverständige ausschließlich auf eine Bewertungsmethode zurückgezogen und das Gutachten darauf ausgerichtet hat.

5. Gehört zum Nachlaß eine vermietete Immobilie, so ist neben dem Sachwertverfahren bei der Wertermittlung das Ertragswertverfahren auch dann anzuwenden, wenn es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt.

6. Im Rahmen der Stufenklage kann gleichzeitig eine bezifferte Teilklage über den (Mindest-) Pflichtteil geltend gemacht werden. Hierbei kann sich der Pflichtteilsberechtigte vorprozessuale Angaben des Erben zum (Mindest-)Nachlaßwert zu eigen machen, ohne dadurch auf seinen möglicherweise weitergehenden Pflichtteilsanspruch zu verzichten.
Download Original-Text 13 U 25/03 Vollständiger Originaltext
Download Urteilsabdruck 13 U 25/03 Abdruck in der ZErb 2004, Heft 4, 132-134
 

Pflichtteilsrecht und Zivilprozeßrecht

 

 

Urteil des OLG München vom 15.04.2003 -23 O 3060/02-:
1.
Auch der teilweise Übergang vom Auskunftsanspruch zum Leistungsanspruch ist eine Änderung des Streitgegenstandes iSv § 264 Nr. 2 ZPO und keine Klageänderung. Der Übergang ist auch in der Berufungsinstanz möglich, §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO

2. Wurde eine Stufenklage fälschlich durch Schlußurteil abgewiesen, obgleich die Stufen 2 und 3 noch in der ersten Instanz anhängig sind, so kann der Kläger gem. § 538 Absatz 2 Nr. 1 ZPO iVm mit der Meistbegünstigungstheorie gegen das Urteil Berufung einlegen (statt Berichtigung des Urteils gem. § 319 ZPO zu beantragen).

3. Der Erbe gibt auch hinsichtlich des Leistungsantrages Anlaß zur Klage, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst seinen Wertermittlungsanspruch verfolgen muß, um den Pflichtteil beziffern zu können.
Download 23 O 3060/02 Vollständiger Originaltext
Download Leitsatz 23 O 3060/02 Abdruck in der ZErb 2004, Heft 4, 139 (LS)

Anm. Das Urteil enthält auf Seite 13 unzutreffende Ausführungen zum Verzug; vgl. hierzu “Verzug und seine Folgen im Pflichtteilsrecht”, Zerb 2002, 181
Beschluß des Brandenburgischen OLG vom 07.01.2004
–8 W 207/03-

1. Im Rahmen der Vollstreckung der Auskunftsverpflichtung des Erben braucht dem Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels gem. § 888 ZPO grundsätzlich eine Fristsetzung nicht vorauszugehen.

2. Der zur Erstellung eines Nachlaßverzeichnis gem. § 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB verpflichtete Erbe muß dem Pflichtteilsberechtigten, der bei der Aufnahme mit zugezogen werden will (§ 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB) mehrere Terminsvorschläge unterbreiten. Der Verpflichtung zur Auskunftserteilung wird nicht durch lediglich einen Terminsvorschlag genüge getan.
Download 8 W 207/03Vollständiger Originaltext
Download Urteilsabdruck 13 U 25/03 Abdruck in der ZErb 2004, Heft 3, 104
 

Erbrecht und Rechtsschutzversicherung

 

Urteil des Kammgerichts vom 21.03.2003 -6 U 2/02-:
Nicht die Errichtung eines Testamentes im Zustand der Testierunfähigkeit ist ein “Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften” ( 14 Absatz 3 Satz 1 ARB 75), sondern erst die Weigerung der Begünstigten, die Testierunfähigkeit anzuerkennen.
Download  6 U 2/02Vollständiger Originaltext
Download Urteilsabdruck 13 U 25/03 Abdruck in der ZErb 2004, Heft 3, 102 (unter der -falschen- Überschrift “Erstattung von Reisekosten”)

Diese Entscheidung wurde nach der Veröffentlichung in der ZErb von zahlreichen anderen Fachzeitschriften abgedruckt (ZEV, VersR, zfS) und auch in der einschlägigen Kommentarliteratur ausgewertet (Prölls, VVG-Kommentar)

 

Betreuungsrecht

 

Beschluß des Landgerichts Berlin vom 05.10.2006 – Az: 83 T 347/06

1.
Hilfestellungen gemäß § 1896 Abs. 2 BGB können eine Betreuung nur entbehrlich machen, wenn die Betroffene es noch hinreichend eigenständig vermag, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und diese kritisch zu hinterfragen. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Geschäftsfähigkeit.

2. Mitarbeiter des Trägers der Wohngemeinschaft, in welcher der Betroffene lebt, scheiden als „andere Hilfen“ im Sinne von § 1896 Abs. 2, Satz 2 aus. Zu diesen besteht ein Vertragsverhältnis, so daß bei ihnen grundsätzlich ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist, § 1897 Abs. 3 BGB.

3. Die Betroffene kann nicht auf die Möglichkeit der Bevollmächtigung verwiesen werden, wenn sie diese nicht ausreichend überwachen kann. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Geschäftsfähigkeit.

Download  83 T 347/06Vollständiger Originaltext